Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2. Die Leistungen setzen voraus, dass die Person weiterhin zu Hause gepflegt wird, wobei die teilstationäre Pflege die häusliche Pflege unterstützen, ergänzen oder ermöglichen soll. Das bedeutet jedoch nicht, dass Menschen mit Pflegegrad 1 diese Leistungen grundsätzlich nicht nutzen können – in diesem Fall müssen die Kosten allerdings größtenteils selbst übernommen werden.
Um Tages- oder Nachtpflege für einen Angehörigen zu beantragen, sollten Sie sich am besten telefonisch an die zuständige Pflegekasse wenden, da der Ablauf nicht einheitlich geregelt ist. In der Regel erhalten Sie daraufhin ein Antragsformular. Nach Bewilligung des Antrags übernimmt die ausgewählte Pflegeeinrichtung die Abrechnung der Kosten direkt mit der Pflegekasse.
Kosten für Tages- und Nachtpflege
Die Kosten für Tages- oder Nachtpflege unterscheiden sich je nach Region und Anbieter und liegen in der Regel zwischen 60 und 110 Euro pro Tag. Diese Gesamtkosten setzen sich aus verschiedenen Anteilen zusammen, von denen einige über die Pflegeversicherung abgedeckt werden können, andere jedoch nicht. Ein Überblick über die typischen Kostenanteile:
- Pflege und Betreuung: Leistungen für die fachliche Versorgung und persönliche Unterstützung
- Fahrtkosten: Transport der pflegebedürftigen Person zur Einrichtung und zurück
- Unterkunft und Verpflegung: Mahlzeiten und Raumnutzung während des Aufenthalts
- Investitionskosten: Anteil für Gebäude, Ausstattung und Instandhaltung der Einrichtung
Die Kosten für Pflege und Betreuung sowie für Fahrtkosten können über die Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten hingegen müssen von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung für teilstationäre Pflege richtet sich nach dem Pflegegrad. Dabei ist zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nur dann zusätzlich genutzt werden kann, wenn er nicht bereits für andere Leistungen eingesetzt wurde.
Übersicht der Leistungen für teilstationäre Pflege nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: Nur Nutzung des Entlastungsbetrags für sämtliche Kosten
- Pflegegrad 2: 721 € (monatlich) + Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 3: 1.357 € (monatlich) + Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 4: 1.685 € (monatlich) + Entlastungsbetrag
- Pflegegrad 5: 2.085 € (monatlich) + Entlastungsbetrag
Zusätzliche Kosten, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, können über den Entlastungsbetrag abgedeckt werden. Dieser beträgt unabhängig vom Pflegegrad 131 Euro pro Monat und steht bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.