Verhinderungspflege: Eine befristete Auszeit vom Pflege-Alltag

Wer sich hingebungsvoll um eine pflegebedürftige Person kümmert, verdient große Anerkennung. Denn die Pflege und Betreuung ist eine große und verantwortungsvolle Aufgabe. Auch wenn diese Aufgabe meist eine Herzensangelegenheit ist, geraten die eigenen Bedürfnisse vor dem Hintergrund des pflegerischen Alltags nicht selten in den Hintergrund. Die sogenannte Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine zeitlich befristete Auszeit vom Pflege-Alltag zu nehmen.

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Verhinderungspflege: Was es genau bedeutet, wer Anspruch darauf hat und wie Sie Verhinderungspflege für ihre/n Angehörige/n beantragen können.

Was ist Verhinderungspflege (Ersatzpflege)?

Die sogenannte Verhinderungspflege dient dazu, pflegende Angehörige zeitlich begrenzt vom Pflege-Alltag zu entlasten. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person vorübergehend an der Pflege verhindert ist, zum Beispiel durch eine Krankheit, oder eine Auszeit braucht – beispielsweise für Freizeitaktivitäten oder einen Urlaub. Die Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bezeichnet wird, gewährleistet, dass die pflegebedürftige Person auch dann weiterhin zuhause durch eine oder mehrere andere Personen gepflegt werden kann.

Die Verhinderungspflege kann grundsätzlich von anderen Angehörigen, Bekannten, Einzelpflegekräften oder einem Pflegedienst übernommen werden.

Verhinderungspflege: Voraussetzungen und Anspruch

Wenn Ihr/e Angehörige/r einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat, hat er/sie grundsätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege. Dafür müssen allerdings zusätzlich zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bevor die Verhinderungspflege wahrgenommen werden kann, muss Ihr/e Angehörige/r mindestens 6 Monate zuhause gepflegt worden sein.
  • Um die regelmäßige Pflege kümmert sich mindestens eine ehrenamtliche Person, wie ein/e Angehörige/r, Nachbar/in oder Freund/in. Wird die ehrenamtliche Person bei der Pflege von einem Pflegedienst unterstützt, besteht ebenfalls Anspruch auf Ersatzpflege. Der Anspruch entfällt, wenn die Pflege ausschließlich von einem Pflegedienst übernommen wird.

Tipp: Wenn Ihr/e Angehörige/r vorher keine 6 Monate lang zuhause gepflegt worden ist, können Sie für ihn/sie alternativ die sogenannte Kurzzeitpflege beantragen. Die Pflege erfolgt dann stationär durch ausgebildetes Fachpersonal.

Hat Ihr/e Angehörige/r den Pflegegrad 1, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege beantragen: Worauf Sie achten sollten

Sie haben sich dazu entschlossen, Verhinderungspflege für Ihre/n Angehörige/n zu beantragen? Für die Abrechnung der Kosten müssen Sie als der/die Bevollmächtigte einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres/Ihrer Angehörigen stellen. In dem Antrag muss unter anderem der Zeitraum, in dem die Ersatzpflege in Anspruch genommen wird, sowie der Name der Person, die die Pflege übernimmt, festgehalten sein. Die Entscheidung darüber, wen Sie und Ihr/e Angehörige/r mit der vorübergehenden Pflege betrauen, liegt allein bei Ihnen. Der Antrag kann übrigens auch nachträglich gestellt werden. Alle für die Verhinderungspflege entstandenen Kosten sollten Sie mit Belegen nachweisen können. Diese reichen Sie anschließend bei der Pflegekasse ein, um eine Übernahme der Kosten zu beantragen. Nachgewiesene Kosten werden von der Pflegekasse für maximal 6 Wochen pro Jahr übernommen.

Ob für einen Behördengang, Theaterbesuch oder ein unbeschwertes Treffen mit Freunden – Ersatzpflege kann auch stundenweise beansprucht werden. Das Pflegegeld wird für die Tage der kurzfristigen Verhinderung in voller Höhe weitergezahlt.

Kosten für Verhinderungspflege: Was übernimmt die Pflegekasse?

Wird die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst übernommen, übernimmt die Pflegekasse pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr. Diese können auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege aufzuwenden. Diese werden in dem Fall vom Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen.

Ihr/e Angehörige/r wird in dieser Zeit durch nahe Angehörige oder Personen gepflegt, die mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft leben? Dann dürfen die Kosten den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes (entsprechend festgestelltem Pflegegrad) nicht überschreiten. Zusätzliche Kosten, die der Ersatz-Pflegeperson zum Beispiel durch einen Verdienstausfall oder Fahrten anfallen, können bei der Pflegekasse geltend gemacht werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse nicht mehr als 1.612 Euro im Kalenderjahr betragen.

Das Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag der Verhinderung wird sogar der volle Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt.

Fazit: Verhinderungspflege als willkommene Auszeit vom Pflege-Alltag

Indem Sie sich um die Pflege und Betreuung einer/eines Angehörigen kümmern, leisten Sie jeden Tag Großes. Das können Sie aber nur, wenn es Ihnen selbst gut geht. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bewusst die Zeit nehmen, Ihren persönlichen Bedürfnissen nachzugehen. Denken Sie immer daran: Es ist in Ordnung, um Hilfe zu bitten. Die Verhinderungspflege bietet die ideale Möglichkeit, sich eine kurze Auszeit vom Pflege-Alltag zu nehmen. Haben Sie keine Angst, dass Ihr/e Angehörige/r in der Zeit, in der Sie nicht da sind, schlecht versorgt wird. Das Gute an der Verhinderungspflege ist, dass Sie selbst bestimmen können, wer diese übernimmt. Die dafür entstandenen und nachgewiesenen Kosten übernimmt die Pflegekasse für 6 Wochen im Jahr, mit bis zu 1.612 Euro.