Pflegesachleistung: Das sollten Sie wissen

Pflegebedürftige Menschen haben, je nach Pflegegrad, einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese können Sie als pflegende Angehörige entlasten und die häusliche Pflege Ihrer Liebsten verbessern. Was sind Pflegesachleistungen, wo können diese beantragt werden und wie lassen sie sich sinnvoll mit dem Pflegegeld kombinieren? In diesem Beitrag beantworten wir all diese Fragen.

Was ist eine Pflegesachleistung?

Anders als es der Begriff vermuten lässt, handelt es sich bei einer Pflegesachleistung nicht um „Sachen“ wie z. B. Einmalhandschuhe, Inkontinenzeinlagen oder ein Pflegebett. Diese „Sachen“ werden als sogenannte „Pflegehilfsmittel“ bezeichnet, die zur häuslichen Pflege nötig sind bzw. diese erleichtern. Im Gegensatz dazu bezeichnen Pflegesachleistungen die Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die ein/e Pflegebedürftige/r im Rahmen der häuslichen Pflege oder in Tagespflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen kann. Zu diesen Sachleistungen in der Pflege, die zur sogenannten Grundpflege gehören, zählen unter anderem:

  • Hilfe bei der Körperpflege, z. B. Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
  • Hilfe beim Duschen oder Baden
  • Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Hilfe beim Toilettengang
  • Wechseln von Inkontinenzprodukten
  • Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Putzen der Wohnung
  • Kochen
  • Einkaufen

Dadurch unterscheidet sich die Pflegesachleistung wesentlich vom Pflegegeld: Während mit der Sachleistung ein professioneller Pflegedienst finanziert werden kann, erhalten pflegebedürftige Menschen Pflegegeld, um die häusliche Pflege durch Angehörige oder eine selbstbeauftragte Pflegekraft zu finanzieren, ohne dabei Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Und während ein/e Pflegebedürftige/r das Pflegegeld zur freien Verfügung direkt auf ihr/sein Konto überwiesen bekommt, erfolgt die Abrechnung der Pflegesachleistungen durch die zuständige Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst. Die Höhe der Kosten, die die Pflegekasse übernimmt, hängt dabei vom anerkannten Pflegegrad ab.

Pflegesachleistung: Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe

Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag. Aktuell sind das monatlich:

  • 724 Euro in Pflegegrad 2
  • 1.363 Euro in Pflegegrad 3
  • 1.693 Euro in Pflegegrad 4
  • 2.095 Euro in Pflegegrad 5

Zwar können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 auch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, allerdings müssen sie diesen zu einem großen Teil selbst bezahlen. In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung lediglich einen sogenannten Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Dieser steht auch Pflegebedürftigen mit höheren Pflegegraden zu, sofern sie zuhause gepflegt werden. Jedoch ist dieses Geld zweckgebunden und gilt nur für bestimmte Leistungen wie z. B. Betreuungsangebote oder Angebote zur Entlastung im Alltag.

Das heißt: Er darf in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für die Unterstützung bei der körperlichen Selbstversorgung (z. B. Waschen) durch einen Pflegedienst genutzt werden. Dafür sind nur die Pflegesachleistungen vorgesehen.

So beantragen Sie Pflegesachleistungen

Wenn Sie für eine/n Ihrer Liebsten Pflegesachleistungen beantragen wollen, genügt in der Regel ein kurzer Anruf bei der zuständigen Pflegekasse. Diese wird Ihnen daraufhin alle nötigen Antragsformulare zusenden, die Sie ausgefüllt zurücksenden. Darin müssen Sie unter anderem den Pflegegrad angeben und wo und durch wen die Pflege stattfinden soll. Diese Angaben sind ausschlaggebend dafür, ob dem Antrag auf Pflegesachleistungen stattgegeben wird oder ob lediglich Anspruch auf Pflegegeld besteht. Denn nur ein durch die Pflegekasse anerkannter Pflegedienst oder eine anerkannte Einzelperson sind dazu berichtigt, Sachleistungen in der Pflege zu erbringen.

Das heißt: Als pflegende/r Angehörige/r dürfen Sie keine Pflegesachleistungen abrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich beide Leistungen jedoch miteinander kombinieren, wovon nicht nur die/der Pflegebedürftige, sondern auch Sie als pflegende/r Angehörige/r profitieren können.

Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld

Die häusliche Pflege eines lieben Menschen kann sehr erfüllend, gleichzeitig aber auch Kräfte zehrend sein und unter Umständen zu einer Belastung werden, die sich im schlimmsten Fall zu einem Burnout entwickelt. Die professionelle Unterstützung durch einen Pflegedienst kann dabei helfen, Sie als pflegende/n Angehörige/n zu entlasten. Dies ist mit der sogenannten Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege genannt, möglich. Bei einer Kombinationsleistung handelt es sich um die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. In der Praxis bedeutet das, dass Sie als pflegende/r Angehörige/r sich die Pflege Ihrer/Ihres Liebsten mit einem professionellen Pflegedienst teilen. Um die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Es liegt mindestens ein Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflegesachleistungen werden nicht voll in Anspruch genommen.

Werden z. B. nur 60 % der Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, besteht anteilig noch ein Anspruch von 40 % auf das vom Pflegegrad abhängige Pflegegeld. Das heißt: Je weniger Pflegesachleistungen beansprucht werden, desto mehr Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige zusätzlich. Daher kann es für Sie als pflegende/r Angehörige/r sinnvoll sein zu prüfen, ob die Leistungen des Pflegedienstes tatsächlich so hoch sind, dass diese die monatlichen Pflegesachleistungen aufbrauchen. Sollte das nicht der Fall sein, bietet die Kombinationspflege viele Vorteile. So können Sie mit dieser z. B. die Pflegequalität für Ihre Liebsten sichern und erhöhen, indem Sie professionelle Unterstützung bekommen.

Genau wie die Pflegesachleistung beantragen Sie auch die Kombinationsleistung bei der zuständigen Pflegekasse. Diese berechnet auf Grundlage der Rechnungen des Pflegediensts die Höhe des Pflegegelds, das zusätzlich in Anspruch genommen werden kann.

Wichtig: Die Kombinationslösung kann erst nach 6 Monaten wieder beendet werden. Nur wenn sich die Pflegesituation gravierend verändert, kann in Ausnahmefällen auch schon früher wieder gewechselt werden.

Sachleistungen in der Pflege in Betreuungsleistungen umwandeln

Neben der Kombinationspflege können auch unbeanspruchte Pflegesachleistungen in Betreuungsleistungen umgewandelt werden. Dadurch ist es ab einem Pflegegrad 2 möglich, bis zu 40 % der Pflegesachleistungen für Betreuung und weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag zu nutzen, etwa für eine Haushaltshilfe, die sonst mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro finanziert werden würde. Im Gegensatz zum Entlastungsbetrag, der bei Bedarf auch angespart werden kann, muss der Umwandlungsanspruch in voller Höhe ausgeschöpft werden. Dieser kann dabei jeden Monat genutzt werden und muss nicht zusätzlich beantragt werden.

Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung als Entlastung

Falls die Pflegesachleistungen Ihrer/s Liebsten nicht komplett durch einen Pflegedienst aufgebraucht werden, sollten Sie sich als pflegende/r Angehörige/r unbedingt um eine Kombinationslösung bemühen. Diese kann dabei helfen, die Arbeitslast aufzuteilen, die bei der häuslichen Pflege eines lieben Menschen nie unterschätzt werden sollte. Dadurch haben Sie öfter Gelegenheit, mehr auf sich zu achten und vor allem mehr Zeit für sich selbst zu nehmen.