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Kommt es unerwartet zu einer akuten Pflegesituation in der Familie, stehen viele Angehörige unter Druck: Zwischen Alltag und Beruf muss nun schnell die nötige Pflege organisiert oder zeitweise sogar selbst übernommen werden. In dieser Krisensituation können Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.
Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen und wie hoch es ausfällt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wenn Sie Ihrer Arbeit vorübergehend fernbleiben müssen, um kurzfristig die Pflege einer/eines nahen Angehörigen zu übernehmen bzw. zu organisieren, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegezeitgesetz sieht vor, dass Sie sich dazu bis zu zehn Tage von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich freistellen lassen können. Um während dieser Zeit finanziell abgesichert zu sein, erhalten Sie das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in § 44a Sozialgesetzbuch (SGB) XI verankert.
Das Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige soll Ihnen dabei helfen, die Pflege Ihrer Liebsten und Ihren beruflichen Alltag besser miteinander vereinbaren zu können, ohne dabei finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies gilt besonders, wenn Sie in einiger Entfernung von Ihrer/Ihrem Angehörigen wohnen. Um die Lohnersatzleistung zu erhalten, muss ein Pflegeunterstützungsgeld-Antrag bei der zuständigen Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung der/des Angehörigen gestellt werden. Damit dieser genehmigt werden kann, müssen zunächst verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Bevor Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Vorrausetzungen, die für eine schnelle Genehmigung nötig sind, erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass Sie berufstätig sein müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder Sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Zusätzlich gelten folgende Bedingungen:
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds ist abhängig von Ihrem aktuellen Gehalt und beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts, sofern Sie in den vergangenen 12 Monaten keine Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Falls Sie diese bereits erhalten haben, beträgt die Höhe sogar 100 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Jedoch darf das Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige laut § 233 Abs. 3 SGB dabei pro Tag nicht 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (161,25 Euro) der Krankenversicherung übersteigen. Das entspricht im Jahr 2022 einem täglichen Höchstbetrag von 112,88 Euro.
Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgelds lässt sich an einem einfachen Beispiel leicht nachvollziehen: Sie lassen sich für zehn Tage von Ihrem Arbeitgeber freistellen, um eine/n Ihrer Liebsten zu pflegen. Dadurch ergibt sich für Sie ein Nettoverdienstausfall von 600 Euro. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds beträgt ohne Sonderzahlungen in den vergangenen 12 Monaten in diesem Fall 54 Euro pro Tag (90 Prozent von 600 geteilt durch 10 Tage).
Grundsätzlich haben Sie auf die Lohnersatzleistung einen jährlich wiederkehrenden Anspruch von maximal zehn Tagen. Das heißt: Kommt es in den folgenden Jahren erneut zu einem unerwarteten Pflegefall in Ihrer Familie, haben Sie wiederum Anspruch auf die vollen zehn Tage. Wichtig: Diese müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden, sondern können bei Bedarf auch auf das gesamte Jahr oder mehrere pflegende Angehörige verteilt werden. Beamte haben jedoch keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. gelten für diese andere Regelungen zur kurzzeitigen Freistellung, etwa in Form eines Gehaltsvorschusses.
Den Pflegeunterstützungsgeld-Antrag stellen Sie bei der jeweiligen Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung Ihrer/Ihres Angehörigen. Der Antragsprozess verläuft in der Regel schnell und unkompliziert und ist bei einigen Pflegekassen auch online möglich. Bei den meisten der zuständigen Pflegekassen bzw. privaten Pflege-Pflichtversicherung wie AOK, TK oder Barmer kann der Antrag telefonisch gestellt werden. Dazu sollten Sie die Versichertennummer Ihrer/Ihres pflegebedürftigen Angehörigen bereithalten, die Sie auf der Versichertenkarte finden. Das nötige Antragsformular können Sie sich auch zuschicken lassen. Allerdings ist es wichtig, dass Sie den Antrag schnellstmöglich stellen. Das heißt: Sofort nach Eintritt der akuten Pflegesituation oder sobald sich diese abzeichnet. Ein Online-Antrag bzw. Anruf spart also wertvolle Zeit.
Damit Ihnen Ihr Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden kann, benötigt die Pflegekasse neben dem Antragsformular ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sich Ihr/e Angehörige/r in einer akuten Notsituation befindet und Hilfe benötigt. Darüber hinaus muss das Attest folgende Angaben enthalten:
Damit die Pflegeunterstützungsgeld-Höhe berechnet werden kann, benötigt die Pflegekasse außerdem eine Entgeltbescheinigung von Ihrem Arbeitgeber, in der neben Ihrem aktuellen Nettogehalt auch vermerkt ist, ob Sie in den vergangenen zwölf Monaten Sonderzahlungen erhalten haben. Sobald Ihrem Pflegeunterstützungsgeld-Antrag stattgegeben wurde, erhalten Sie von der zuständigen Pflegekasse eine Bestätigung samt allen Informationen wie z. B. der Höhe des Ihnen zustehenden Pflegeunterstützungsgelds. Sobald Sie diese erhalten haben, müssen Sie die Bescheinigung unverzüglich an Ihren Arbeitgeber senden. Der Antragsprozess kann sich dabei je nachdem, welche Pflegekasse bzw. private Pflege-Pflichtversicherung verantwortlich ist, leicht unterscheiden.
In einer familiären Krisensituation, in der es darum geht, einen lieben Menschen mit der richtigen Pflege zu versorgen, ist es wichtig, dass Sie die richtigen Prioritäten setzen. Dazu gehört auch, rechtzeitig Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Dadurch gewinnen Sie nicht nur wertvolle Zeit, die Sie dringend benötigen, um alles rund um den Pflegebedarf einer/eines Angehörigen zu organisieren, sondern sorgen durch die Lohnersatzleistung auch dafür, dass Sie in dieser schwierigen Zeit finanziell abgesichert sind.