Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds ist abhängig von Ihrem aktuellen Gehalt und beträgt 90 Prozent des entgangenen Nettoverdiensts, sofern Sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit keine Einmalzahlungen erhalten haben, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Wenn in den 12 Monaten vor Beginn der Pflegezeit Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt erfolgt sind, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höhe der Einmalzahlung spielt dabei keine Rolle.
Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertag jedoch maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nach § 233 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten. Seit dem 01.01.2026 liegt der Tageshöchstbetrag daher bei 135,63 Euro.
Obwohl sich das Pflegeunterstützungsgeld am Nettoentgelt orientiert, werden darauf Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Krankenversicherung erhoben – für die Pflegeversicherung jedoch nicht. Die Beiträge teilen sich Sie und die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflegepflichtversicherung jeweils zur Hälfte. Einkommensteuer fällt auf das Pflegeunterstützungsgeld nicht an.