Kurzzeitpflege: So nutzen Sie das Entlastungsangebot

Wenn es pflegenden Angehörigen aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, sich vorübergehend selbst um die Pflege Ihrer Liebsten zu kümmern oder diese nach einem Krankenhausaufenthalt intensiver gepflegt werden müssen, als dies zuhause möglich ist, kann Kurzzeitpflege beantragt werden.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Kurzzeitpflege von Angehörigen wissen müssen, wie Sie diese beantragen, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und wie hoch der Eigenanteil ist.

Kurzzeitpflege: Wenn zu Hause die Pflege nicht möglich ist

Falls Sie eine*n Ihrer Liebsten selbst zuhause pflegen, kann es vorkommen, dass dies aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht möglich oder ausreichend ist. Der Grund dafür ist häufig ein Krankenhausaufenthalt oder eine plötzliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der pflegebedürftigen Person. Für einen solchen Fall ist es möglich, eine bezuschusste Kurzzeitpflege in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung zu beantragen.

Kurzzeitpflege kann neben den bereits genannten auch aus den folgenden Gründen beantragt werden:

  • Als pflegende*r Angehörige*r sind Sie durch Krankheit kurzfristig verhindert
  • Sie brauchen eine Auszeit vom intensiven Pflegealltag in Form eines Urlaubs oder einer Kur
  • Die Pflegebedürftigkeit Ihrer*s Liebsten ist plötzlich und unerwartet eingetreten und Sie benötigen Zeit, um die häusliche Pflege zu organisieren
  • Sie sind bereits auf der Suche nach einer stationären Unterbringung und wollen bestimmte Pflegeeinrichtungen „testen“

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann grundsätzlich erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 ist diese nicht vorgesehen. Zusätzlich sind die Leistungen mit bestimmten Voraussetzungen verbunden:

  • Die Pflegeversicherung muss eine Einstufung der Pflegesituation Ihres Angehörigen vornehmen. Dabei muss diese eine sogenannte Pflegebedürftigkeit feststellen.
  • Zusätzlich wird geprüft, ob die Pflege z.B. auch durch eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe übernommen werden kann. Überschreitet die Pflegebedürftigkeit diese Optionen, wird Kurzzeitpflege genehmigt.
  • Dabei bezuschusst die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur, wenn diese in einer zugelassenen Einrichtung stattfindet.

Bei der Suche nach der passenden Einrichtung können Sie sich Hilfe bei der zuständigen Pflegekasse holen. Doch wer übernimmt die Kosten der vorübergehenden stationären Pflege?

Kosten für Kurzzeitpflege: Eigenanteil und Zuschuss

Die Kurzzeitpflege-Dauer ist auf 56 Tage bzw. acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Diesen Zeitraum bezuschusst die jeweilige Pflegekasse mit einem Maximalbetrag von 1.774 Euro. Dieser Betrag bezieht sich jedoch nur auf die anfallenden Pflegekosten und ist in der Regel bereits aufgebraucht, bevor die acht Wochen Kurzzeitpflege vorbei sind. Allerdings lässt sich der Zuschuss mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinieren, die Pflegebedürftigen ebenfalls zustehen.

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet Verhinderungspflege zuhause und nicht stationär statt und wird bis zu sechs Wochen lang mit maximal 1.612 Euro jährlich bezuschusst. Falls Sie dieses Budget nicht genutzt haben, können Sie damit den Kurzzeitpflege-Zuschuss auf maximal 3.386 Euro aufstocken. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung müssen Sie allerdings weiterhin durch einen Eigenanteil selbst zahlen. Auch hier bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, diesen zu finanzieren:

  • Entlastungsbetrag: Pflegebedürftigen, die zuhause gepflegt werden, steht bei anerkanntem Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Dieser kann genutzt werden, um die Unterbringung und Verpflegung mitzufinanzieren.
  • Pflegegeld: Dieses erhalten Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Die Hälfte des Pflegegelds wird während der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen weitergezahlt und kann ebenfalls zur Finanzierung des Eigenanteils genutzt werden.
  • Steuern: Unter Umständen können die Kosten einer Kurzzeitpflege als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten erstattet.
  • Sozialamt: Falls Ihr* pflegebedürftige*r Angehörige*r die Kurzzeitpflege nicht zahlen kann, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt die anfallenden Kosten.

Kurzzeitpflege von Angehörigen beantragen

Um Kurzzeitpflege für eine*n Ihrer Liebsten zu beantragen und die entsprechenden Zuschüsse zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dazu benötigen Sie das entsprechende Antragsformular, das Sie ebenfalls bei dieser erhalten.

Dabei ist es wichtig, dass Sie den Antrag stellen, bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden. Ansonsten kann Ihr Anspruch auf Zuschuss unter Umständen abgelehnt werden. Zudem sind die Plätze für Kurzzeitpflege begrenzt. Auch deshalb sollten Sie sich frühzeitig um die Antragsstellung kümmern. Im Antrag müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Angaben zu Ihrer*m pflegebedürftigen Angehörigen wie Pflegegrad etc.
  • Grund für die Kurzzeitpflege, z.B. Krankenhausaufenthalt, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Kur oder Urlaub etc.
  • Dauer der Kurzzeitpflege
  • In welcher Pflegeeinrichtung Ihr*e Liebste*r untergebracht werden soll
  • Finanzierung der Kurzzeitpflege, z.B. Kombination mit Verhinderungspflege

Falls Sie Beratung bei der Wahl der Pflegeeinrichtung und der Finanzierung der Kurzzeitpflege bzw. Informationen über die Höhe der Kosten benötigen, übernimmt auch dies meist die Pflegekasse.

Häusliche Kurzzeitpflege: Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege ist auch ohne Pflegegrad möglich. In diesem Fall spricht man jedoch von der bereits erwähnten Verhinderungspflege. Diese umfasst die Leistungen der häuslichen Pflege, sprich Grundpflege und die Hilfe bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Allerdings ist die Dauer, für welche sie beansprucht werden kann, deutlich geringer als bei der stationären Pflege in einer Einrichtung.

Doch auch hier ist in Ausnahmefällen eine Kurzzeitpflege ohne oder mit einem Pflegegrad 1 möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person akut verschlimmert oder diese nach einem Krankenhausaufenthalt einen erhöhten Pflegebedarf hat. Hierbei spricht man von Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Die Kosten werden in diesem Fall ebenfalls von der Pflegekasse in der Form übernommen, wie es ab einem Pflegegrad 2 der Fall ist.

Kurzzeitpflege stellt für pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung dar – insbesondere dann, wenn Sie eine Auszeit und Zeit für sich selbst brauchen. Scheuen Sie sich deshalb bitte nicht davor, diese in Anspruch zu nehmen, wenn es nötig werden sollte!