Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Verhinderungspflege höchstens für 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr. Diese Finanzierung erfolgt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der derzeit 3.539 Euro beträgt.
In der Praxis ist dieser Betrag häufig bereits aufgebraucht, bevor die 8-Wochen-Grenze erreicht wird. Eventuelle darüberhinausgehende Kosten müssten dann von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege gliedern sich in drei Bereiche:
- Pflegekosten: Aufwand für Pflege und Betreuung
- Hotelkosten: Unterbringung und Verpflegung
- Investitionskosten: Ausgaben für Gebäude und Geräte
Diese Kostenarten entsprechen denen der vollstationären Pflege. Über den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können jedoch nur die Pflegekosten abgerechnet werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen als Eigenanteil getragen werden – dies gilt auch, wenn die Krankenversicherung zuständig ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Eigenanteil zu finanzieren:
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, steht bei anerkanntem Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Dieser kann genutzt werden, um die Unterbringung und Verpflegung mitzufinanzieren.
- Pflegegeld: Dieses erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen weitergezahlt und kann ebenfalls zur Finanzierung des Eigenanteils genutzt werden.
- Steuern: Unter Umständen können die Kosten einer Kurzzeitpflege als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten erstattet.
- Sozialamt: Falls Ihr pflegebedürftiger Angehöriger die Kurzzeitpflege nicht zahlen kann, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt die anfallenden Kosten.