Kurzzeitpflege: So nutzen Sie das Entlastungsangebot

Wenn es pflegenden Angehörigen vorübergehend nicht möglich ist, sich selbst um die Pflege Ihrer Liebsten zu kümmern oder nach einem Krankenhausaufenthalt eine intensivere Pflege ansteht, als es zu Hause möglich wäre, kann Kurzzeitpflege beantragt werden. 

Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über die Kurzzeitpflege von Angehörigen wissen müssen, wie sie beantragt wird, welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und für welche Leistungen ein Eigenanteil getragen werden muss.  

Kurzzeitpflege: Wenn zu Hause die Pflege nicht möglich ist

Falls Sie Ihre Liebsten selbst zu Hause pflegen, kann es vorkommen, dass dies aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht möglich oder ausreichend ist. Der Grund dafür ist häufig ein Krankenhausaufenthalt oder eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der pflegebedürftigen Person. In solchen Fällen ist es möglich, eine bezuschusste Kurzzeitpflege in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung zu beantragen. 

Kurzzeitpflege kann neben den bereits genannten auch aus den folgenden Gründen beantragt werden: 

  • Als pflegender Angehöriger sind Sie durch Krankheit kurzfristig verhindert. 
  • Sie brauchen eine Auszeit vom intensiven Pflegealltag in Form eines Urlaubs oder einer Kur. 
  • Die Pflegebedürftigkeit Ihrer Liebsten ist plötzlich und unerwartet eingetreten und Sie benötigen Zeit, um die häusliche Pflege zu organisieren. 
  • Sie sind bereits auf der Suche nach einer stationären Unterbringung und wollen bestimmte Pflegeeinrichtungen „testen“. 

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann erst ab einem anerkannten Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Zusätzlich sind die Leistungen mit bestimmten Voraussetzungen verbunden: 

  • Die Pflegeversicherung muss eine Einstufung der Pflegesituation Ihres Angehörigen vornehmen. Dabei muss diese eine sogenannte Pflegebedürftigkeit feststellen. 
  • Zusätzlich wird geprüft, ob die Pflege z. B. auch durch eine häusliche Krankenpflege oder eine Haushaltshilfe übernommen werden kann. Überschreitet die Pflegebedürftigkeit diese Optionen, wird Kurzzeitpflege genehmigt. 
  • Dabei bezuschusst die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur, wenn diese in einer zugelassenen Einrichtung stattfindet. 

In Ausnahmefällen kann Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung aber auch bei Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person durch Krankheit oder eine medizinische Behandlung so stark verschlechtert hat, dass häusliche Pflege allein nicht mehr ausreicht. 

Bei der Suche nach der passenden Einrichtung können Sie sich Hilfe bei der zuständigen Pflegekasse holen. Doch wer übernimmt die Kosten der vorübergehenden stationären Pflege? 

Kosten für Kurzzeitpflege: Eigenanteil und Zuschuss

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Verhinderungspflege höchstens für 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr. Diese Finanzierung erfolgt aus dem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der derzeit 3.539 Euro beträgt. 

In der Praxis ist dieser Betrag häufig bereits aufgebraucht, bevor die 8-Wochen-Grenze erreicht wird. Eventuelle darüberhinausgehende Kosten müssten dann von der pflegebedürftigen Person selbst getragen werden. 

Die Kosten für die Kurzzeitpflege gliedern sich in drei Bereiche: 

  • Pflegekosten: Aufwand für Pflege und Betreuung  
  • Hotelkosten: Unterbringung und Verpflegung  
  • Investitionskosten: Ausgaben für Gebäude und Geräte  

Diese Kostenarten entsprechen denen der vollstationären Pflege. Über den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können jedoch nur die Pflegekosten abgerechnet werden. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen als Eigenanteil getragen werden – dies gilt auch, wenn die Krankenversicherung zuständig ist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Eigenanteil zu finanzieren:  

  • Entlastungsbetrag: Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, steht bei anerkanntem Pflegegrad ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Dieser kann genutzt werden, um die Unterbringung und Verpflegung mitzufinanzieren. 
  • Pflegegeld: Dieses erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Die Hälfte des Pflegegeldes wird während der Kurzzeitpflege für maximal acht Wochen weitergezahlt und kann ebenfalls zur Finanzierung des Eigenanteils genutzt werden. 
  • Steuern: Unter Umständen können die Kosten einer Kurzzeitpflege als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Kosten erstattet. 
  • Sozialamt: Falls Ihr pflegebedürftiger Angehöriger die Kurzzeitpflege nicht zahlen kann, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt die anfallenden Kosten. 

Kurzzeitpflege von Angehörigen beantragen

Um Kurzzeitpflege für Ihre Liebsten zu beantragen und die entsprechenden Zuschüsse zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Dazu benötigen Sie ein entsprechendes Antragsformular, das Sie dort erhalten.

Dabei ist es wichtig, dass Sie den Antrag stellen, bevor die Leistungen in Anspruch genommen werden. Ansonsten kann Ihr Anspruch auf Zuschuss unter Umständen abgelehnt werden. Zudem sind die Plätze für Kurzzeitpflege begrenzt. Auch deshalb sollten Sie sich frühzeitig um die Antragstellung kümmern. Im Antrag müssen Sie folgende Angaben machen: 

  • Angaben zu Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, z. B. Pflegegrad 
  • Grund für die Kurzzeitpflege, z. B. Krankenhausaufenthalt, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Kur oder Urlaub  
  • Dauer der Kurzzeitpflege 
  • In welcher Pflegeeinrichtung die Unterbringung erfolgen soll 
  • Finanzierung der Kurzzeitpflege 

Beim Ausfüllen des Antrags können Sie Unterstützung von Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern erhalten. Möchten Sie Eigenanteile über den Entlastungsbetrag abrechnen, ist dafür häufig ein gesonderter Antrag erforderlich. 

Häusliche Kurzzeitpflege: Verhinderungspflege

Eine weitere Entlastungsmöglichkeit ist die Verhinderungspflege. Hierbei wird die häusliche Pflege weiterhin sichergestellt, während die eigentliche Pflegeperson vorübergehend durch eine andere Person vertreten wird. 

Kurzzeitpflege stellt für pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung dar – insbesondere dann, wenn Sie eine Auszeit und Zeit für sich selbst brauchen. Scheuen Sie sich deshalb bitte nicht davor, diese in Anspruch zu nehmen, wenn es nötig werden sollte!