... Mobilitätseinschränkungen nach mehrern Schlaganfällen auch gut klar. Sie kann die Pants beim Toilettengang selber runter- und wieder hochziehen, was bei einfachen "Windeln" nicht möglich wäre. Nun hat uns der Pflegedienst (sie hat Pflegestufe II) mitgeteilt, daß die gesetzlichen Krankenkassen seit Anfang 2009 diese Produkte trotz ärztlicher Verordnung nicht mehr finanzieren. Ist es richtig, daß nur noch "Windeln" - keine Pants - eines bestimmten Herstellers bezahlt werden? Da wir für unsere Mutter weiterhin Tena Pants haben möchten, haben wir vorgeschlagen, die höheren Kosten selbst zu bezahlen. Angeblich soll es aber nicht einmal möglich sein, die Kostendifferenz zwischen Tena Pants und den Einfachwindeln zu zahlen - in einem solchen Fall müßten wir die gesamten Kosten für die Windeln selbst zahlen. Kann das stimmen?
Anne
Bisher konnten Sie selbst entscheiden, von wem Sie Inkontinenzhilfsmittel beziehen und welchen Anbieter Sie bevorzugen. Spätestens ab Januar 2009 kann Ihnen nun Ihre Krankenkasse mitteilen, welches Unternehmen für Ihre Inkontinenzversorgung zuständig ist. Der Lieferant entscheidet letztlich, von welchem Hersteller die Ware kommt. Dies hat zur Folge, dass Sie möglicherweise nicht mehr Ihre gewohnten Inkontinenzhilfsmitteln von TENA erhalten.
Außerdem ist es durch das neue Gesetz für Sie nicht mehr möglich, Ihre gewohnten Inkontinenzhilfsmittel in Ihrer Stammapotheke oder im Sanitätshaus um die Ecke zu erhalten. Unter Umständen müssen Sie nun längere Wege zu einer neuen Abgabestelle in Kauf nehmen. In der Regel werden Ihnen jedoch die Inkontinenzhilfsmittel durch einen Paketdienst nach Hause geliefert – mit allen Vor- und Nachteilen, die dies mit sich bringt.
Wie können Sie reagieren?
Als Patientin oder Patient haben Sie drei Möglichkeiten:
§ Sie verzichten auf Ihre gewohnten Inkontinenzhilfsmittel und akzeptieren die gelieferte Ware. In diesem Fall sollten Sie jedoch darauf bestehen, dass keine Abstriche bei der Qualität gemacht werden.
§ Sie sprechen mit Ihrer Krankenkasse, die in begründeten Fällen Ausnahmen von der Einheitsversorgung genehmigen kann.
§ Sie zahlen die Inkontinenzhilfsmittel Ihrer Wahl ganz oder teilweise selbst.
Viele Lieferanten werden bereit sein, Ihnen Ihre gewohnten Inkontinenzhilfsmittel auch weiterhin zu liefern, wenn Sie dafür einen Eigenanteil bezahlen. Bei der so genannten Aufzahlung müssen Sie die Differenz zwischen dem Erstattungsbetrag tragen, den Ihre Krankenkassen an den Lieferanten bezahlt, und dem tatsächlichen Preis, den der Lieferant für die gewünschten Inkontinenzhilfsmittel errechnet.
Erhalten Sie von Ihrem Lieferanten die gewünschten TENA-Produkte auch durch die Zahlung eines Eigenanteils nicht, können Sie die Inkontinenzhilfsmittel natürlich auch in der Apotheke oder im Sanitätshaus Ihrer Wahl selbst kaufen – dann allerdings ohne Rezept. Der finanzielle Aufwand ist gegenüber der Zahlung eines Eigenanteils oft gar nicht groß, zumal Sie ohnehin die gesetzlich vorgeschriebene zehnprozentige Selbstbeteiligung (Zuzahlung) hätten bezahlen müssen.
Auf keinen Fall sollten Sie auf Ihre bewährten Inkontinenzhilfsmittel verzichten. Überlassen Sie deshalb nicht allein dem Lieferanten die Entscheidung, mit welchen Inkontinenzhilfsmitteln Sie versorgt werden. Suchen Sie mit ihm das Gespräch – und falls notwendig auch mit Ihrer Krankenkasse – mit dem Ziel, doch die von Ihnen gewünschte Versorgung mit TENA-Produkten zu erhalten.